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Allgemeine Geschäftsbedingungen von recordJet

(Stand: 1. April 2026)

1. Vertragsgegenstand, Begriffsbestimmungen

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der recordJet AG, Museggstrasse 37, 6004 Luzern, Schweiz („recordJet“) und dem Rechteinhaber. recordJet betreibt die Website recordJet.com („Website“).

1.2 Das Angebot von recordJet richtet sich an Unternehmer.

1.3 recordJet bietet über die Website technische und administrative Dienstleistungen im Bereich Vertrieb von Ton- und Bildtonaufzeichnungen für Künstler, Produzenten, Labels und sonstige Rechteinhaber an („Rechteinhaber“), die Ton- und Bildtonaufnahmen oder sonstige Materialien („Repertoire“) recordJet zur digitalen Verbreitung zur Verfügung stellen.

1.4 recordJet stellt das vom Rechteinhaber bei recordJet angemeldete und eingestellte Repertoire den vom Rechteinhaber ausgewählten Downloadstores bzw. Streamingplattformen, inklusive personalisierter Webradios („Stores“) zur Verfügung. Ferner übernimmt recordJet die Abrechnung der Erlöse, die durch die Verwertung durch die Stores erzielt werden.

1.5 Rechteinhaber, die sich auf der Website kostenlos registriert haben, verwalten ihr Kundenkonto selbst. Rechteinhaber kann Repertoire jederzeit auf der Website einstellen, löschen und Abrechnungsunterlagen einsehen.

1.6 Rechteinhaber kann weitere Inhalte, die sich auf das Repertoire beziehen (z. B. Cover, Artwork, Biografien, Fotos, Videos, Informationen, Erläuterungen etc. („Begleitmaterial“)) jederzeit einstellen, löschen oder ändern.

1.7 Die einzelnen von recordJet konkret zu erbringenden Dienstleistungen und die dafür anfallende Vergütung ergeben sich aus dem gebuchten Paket („Business Class Basic“, „Business Class Premium“, „Volume“ bzw. „First Class“). Die von recordJet im Rahmen der Pakete „Volume“ und „First Class“ zu erbringenden Dienstleistungen werden zwischen Rechteinhaber und recordJet individuell besprochen.

1.8 recordJet ist berechtigt, zur Durchführung des Vertrages sich Dienstleister zu bedienen.

2. Repertoire; Anforderungen an den Inhalt

2.1 Folgende Inhalte sind vom Vertrieb durch recordJet ausgeschlossen:

2.1.1 Repertoire, an denen Dritte Rechte halten, ohne dass der Rechteinhaber über eine entsprechende Lizenz oder Freigabe verfügt;

2.1.2 Repertoire, das generischen oder funktionalen Content ohne eigenschöpferischen Charakter enthält, insbesondere Naturgeräusche, White Noise, Umgebungsgeräusche und vergleichbare Inhalte;

2.1.3 Repertoire, welches aus isolierten Soundeffekten sowie generischen Klängen ohne eigenschöpferischen Charakter (z. B. Applaus, Lachen, Stimmungsgeräusche) besteht;

2.1.4 Repertoire, das klanglich oder gestalterisch bestehende Originalaufnahmen nachahmen (Soundalikes), ohne dass der Rechteinhaber Inhaber der Originalaufnahme ist;

2.1.5 Karaoke-Versionen und Re-Recordings von Repertoire, sofern der Rechteinhaber nicht zugleich Inhaber des Leistungsschutzrechts an der Originalaufnahme ist;

2.1.6 Hörbücher und Spoken-Word-Produktionen;

2.1.7 Repertoire, das strafbare Inhalte radikales, propagandistisches, sexistisches oder sittenwidriges Material enthält;

2.2 Rechteinhaber hat sicherzustellen, dass das Repertoire sowie alle zur Verfügung gestellten Begleitmaterialien den jeweils aktuellen Nutzungsbedingungen der vom Rechteinhaber ausgewählten Stores (DSPs) bzw. sonstigen Vertriebspartnern entsprechen. Diese gilt insbesondere in Bezug auf die Regelung zum Einsatz von künstlicher Intelligenz („KI“). Die Haftung für die Ablehnung, Sperrung oder Entfernung von Repertoire durch einen Store, die auf einem Verstoß gegen dessen Nutzungsbedingungen beruht, wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen; dies gilt auch dann, wenn recordJet die Aufnahme zuvor technisch und administrativ verarbeitet hat.

2.3 recordJet ist berechtigt, das Repertoire oder Teile davon sowie Begleitmaterial jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ein Anspruch des Rechteinhabers auf Vertrieb eines bestimmten Repertoires besteht nicht.

3. Ermächtigung

3.1 Rechteinhaber bleibt Inhaber der Rechte an seinem Repertoire. recordJet muss den Stores die zum Vertrieb benötigten Rechte überlassen. Der Rechteinhaber ermächtigt recordJet, die für die Stores erforderlichen Nutzungsrechte am Repertoire sowie am Begleitmaterial einzuräumen („Ermächtigung“). Die Ermächtigung erfolgt im Sinne von § 185 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Eine eigenständige Verwertung des Repertoires durch recordJet erfolgt jedoch nicht.

3.2 Die Ermächtigung erfolgt räumlich unbegrenzt (weltweit). Rechteinhaber kann jedoch die Ermächtigung bezüglich einzelner Teile des Repertoires bzw. für das Begleitmaterial räumlich einschränken. Die Einschränkung erfolgt durch entsprechende Angaben an dem jeweiligen Repertoire auf der Website. Die Angaben sind vom Rechteinhaber selbst vorzunehmen.

3.3 Die Ermächtigung an dem Repertoire und dem Begleitmaterial erfolgt zeitlich unbefristet. Die Ermächtigung endet (i) mit der Deaktivierung des Repertoires oder einzelnen Teilen des Repertoires durch den Rechteinhaber (Takedown) oder (ii) durch Kündigung des Vertrages. Aufgrund von technischen Umständen kann die Deaktivierung aus sämtlichen Stores ca. 14 Tage dauern.

3.4 Die Ermächtigung an dem Repertoire und dem Begleitmaterial ist inhaltlich auf die vom Rechteinhaber ausgewählten Stores beschränkt. Die Einschränkung erfolgt durch entsprechende Angaben an dem jeweiligen Repertoire. Die Angaben sind vom Rechteinhaber selbst vorzunehmen.

3.5 recordJet wird ermächtigt, sog. Clips mit einer Spieldauer von in der Regel 90 Sekunden zum Probehören oder zu Beurteilungszwecken öffentlich zugänglich zu machen und / oder senden zu lassen.

3.6 recordJet wird weiterhin ermächtigt, den Stores die Datenaktualisierung oder die Anfertigung einer Sicherungskopie auf Speichermedien zu ermöglichen.

3.7 recordJet wird weiterhin ermächtigt, das Repertoire sowie das Begleitmaterial, den Stores zur Verfügung zu stellen und diese technisch so zu bearbeiten, dass eine Bereitstellung in den Stores möglich ist. Dies umfasst auch die Erlaubnis, den Stores zur besseren Vermarktung zu gestatten, Begleitmaterial visuell aufzubereiten (z. B. in animierte oder bewegte Darstellungen zu transformieren), soweit dies den Anforderungen oder Funktionalitäten des jeweiligen Stores entspricht.

4. Kundenkonto, Abrechnung

4.1 Der Rechteinhaber ist verpflichtet, bei der Registrierung seines Kundenkontos gültige Kontaktdaten (ggf. Firmierung, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) anzugeben. Die E-Mail-Adresse dient als primäres Kommunikationsmittel für alle vertragsrelevanten Mitteilungen und Informationen. Der Rechteinhaber verpflichtet sich, seine Kontaktdaten stets aktuell zu halten und Änderungen unverzüglich in seinem Kundenkonto vorzunehmen. Der Rechteinhaber trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass seine Kontaktdaten korrekt sind. Alle Mitteilungen von recordJet an den Rechteinhaber, die an die im Kundenkonto hinterlegte E-Mail-Adresse gesendet werden, gelten als zugestellt, sobald sie im E-Mail-Postfach des Rechteinhabers eingegangen sind. Es liegt in der Verantwortung des Rechteinhabers, regelmäßig seinen E-Mail-Posteingang sowie gegebenenfalls den Spam-Ordner zu überprüfen.

4.2 recordJet ist berechtigt, vom Rechteinhaber geeignete Nachweise anzufordern, um sich als Rechteinhaber zu identifizieren. Um die Daten des Rechteinhabers aktuell halten zu können, ist Rechteinhaber verpflichtet, recordJet regelmäßig Auskunft darüber zu erteilen, ob und ggf. wie sich vorhandene Daten geändert haben. Eine Identifizierung des Rechteinhabers kann insbesondere auch anlassbezogen erfolgen. Falls Rechteinhaber an einer Identifikation seiner Person nicht mitwirkt oder eine zweifelsfreie Identifikation aus sonstigen Gründen nicht möglich ist, ist recordJet berechtigt, den Vertriebsvertrag gemäß Ziffer 12.5 zu kündigen und / oder Abrechnungen und Zahlungen bis zu einer zweifelsfreien Identifikation des Rechteinhabers zurückzuhalten.

4.3 recordJet richtet für Rechteinhaber ein virtuelles Kundenkonto ein. Rechteinhaber kann jederzeit Einblick in das Kundenkonto nehmen.

4.4 Nettoeinnahmen sind die tatsächlichen Zahlungseingänge bei recordJet abzüglich der vereinbarten Vergütung von recordJet. recordJet wird auch diejenigen Nettoeinnahmen abrechnen, die von den Stores mit Bezug auf das Repertoire an recordJet abgerechnet werden, die Rechteinhaber nicht selbst bei recordJet angemeldet und recordJet zum digitalen Vertrieb zur Verfügung gestellt hat, z. B.: DJ-Mixe oder DJ-Sets, die von Dritten eingestellt werden und deren Gegenstand das Repertoire oder Teile daraus sind.

4.5 Die dem Rechteinhaber aus der Verwertung des Repertoires durch Stores zustehenden Nettoeinnahmen schreibt recordJet zuzüglich etwaig anfallender Steuern (Umsatzsteuer / MWST oder vergleichbare Steuern) dem Kundenkonto des Rechteinhabers nach Erhalt der Einnahmen gut. Erhalten sind Einnahmen durch die Stores erst dann, wenn die Einnahmen von den Stores an recordJet endgültig abgerechnet und an recordJet ausbezahlt werden. Alle Gutschriften an den Rechteinhaber stehen unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung, Korrektur und Rückforderung im Falle einer fehlerhaften oder unberechtigten Gutschrift.

4.6 Auf Weisung des Rechteinhabers zahlt recordJet einen Teil der dem Rechteinhaber zustehenden Nettoeinnahmen mit schuldbefreiender Wirkung an einen vom Rechteinhaber benannten Dritten aus („Split-Payment"). Der Rechteinhaber gibt im Abrechnungstool den Anteil des Dritten an den Nettoeinnahmen sowie den im Vertragsverhältnis zwischen Rechteinhaber und Drittem geltenden Umsatz-/MWST-Steuersatz an. recordJet prüft, dass die Summe aller angewiesenen Anteile die dem Rechteinhaber zustehenden Nettoeinnahmen nicht übersteigt. Ändert der Rechteinhaber den Verteilungsschlüssel, gilt der zum Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung im System hinterlegte Schlüssel. recordJet tritt in keine eigene Vertragsbeziehung zu dem Dritten. Die steuerliche Abrechnung im Verhältnis zwischen Rechteinhaber und Drittem obliegt allein dem Rechteinhaber.

4.7 Auf Wunsch des Rechteinhabers ist recordJet nach vorheriger Absprache im Einzelfall bereit, dem Rechteinhaber einen Vorschuss auf die Rechteinhaber zustehenden Nettoeinnahmen zuzüglich MWST / Umsatzsteuer (falls anfallend) zu leisten.

4.8 recordJet ist berechtigt, offene Jahresgebühren, Vergütungen für von recordJet erbrachte Services, angefallene Kosten oder etwaige Schadensersatzforderungen wegen Vertragsverletzungen von Rechteinhaber sowie gemäß Ziffer 4.7 nach vorheriger Absprache im Einzelfall geleistete Vorschusszahlungen mit dem Guthaben von Rechteinhaber auf dem Kundenkonto zu verrechnen oder über andere Zahlungsmethoden (z. B.: PayPal, Kreditkarte) einzuziehen.

4.9 In der Regel erfolgen Gutschriften des dem Rechteinhaber zustehenden Anteils an den Einnahmen der Stores auf sein Kundenkonto zum 1. des Folgemonats nach Zahlungseingang bei recordJet.

4.10 Rechteinhaber ist jederzeit berechtigt, sofern keine Auszahlungssperre besteht, den jeweiligen positiven Saldo des Kundenkontos dem Kundenkonto zu entnehmen (als Gesamt- oder beliebige Einzelbeträge). Rechteinhaber trägt alle im Zusammenhang mit der Entnahme anfallenden Gebühren und Kosten. recordJet ist berechtigt eventuell anfallende Gebühren bei der Entnahme in Abzug zu bringen (z. B.: Pay-Pal Gebühren). Die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorgaben des Zahlungsdiensteanbieters.

4.11 Befindet sich das Kundenkonto des Rechteinhabers im Soll, ist recordJet berechtigt, dieses mit eingehenden Zahlungen zu verrechnen, bis das Kundenkonto ausgeglichen ist. Sollte sich das Kundenkonto länger als 14 Tage im Soll befinden, ist der Rechteinhaber verpflichtet, das Kundenkonto auszugleichen. recordJet wird Rechteinhaber auf diesen Umstand rechtzeitig hinweisen. Für den Fall, dass Rechteinhaber das Soll nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang der Information von recordJet ausgeglichen hat, behält sich recordJet das Recht vor, den Sollbetrag geltend zu machen und das Repertoire in sämtlichen Stores zu sperren (Takedown). Die vorstehende Regelung gilt entsprechend in dem Fall, in dem eine auf Wunsch von Rechteinhaber nach vorheriger Absprache im Einzelfall geleisteten Vorschuss gemäß Ziffer 4.7 zu dem im Einzelfall vereinbarten Zeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertriebsvertrages zwischen recordJet und Rechteinhaber nicht mit Guthaben des Rechteinhabers auf dem Kundenkonto gemäß Ziffer 4.8 verrechnet worden ist.

4.12 Kann recordJet aufgrund fehlender oder ungültiger Daten die Einnahmen nicht an den Rechteinhaber auszahlen, wird recordJet den Rechteinhaber zwei Mal per E-Mail an die zuletzt bekannten Kontaktdaten auffordern, die erforderlichen Daten zu aktualisieren. Erfolgt innerhalb von drei (3) Monaten nach der ersten Aufforderung keine Aktualisierung der Daten durch den Rechteinhaber, werden die bisherigen und eventuell weitere Einnahmen bis auf weiteres von recordJet verwahrt. Der Rechteinhaber hat weiterhin das Recht, die Auszahlung der verwahrten Einnahmen zu verlangen, sofern er die notwendigen Daten aktualisiert.

5. Manipulation

5.1 recordJet ist berechtigt, den Zugang zur Website und / oder Repertoire von Rechteinhaber dann zu sperren (Takedown) bzw. zu deaktivieren, wenn

5.1.1 der Verdacht besteht, dass Rechteinhaber bzw. Dritte Download- / Streamingzahlen manipulieren;

5.1.2 Rechteinhaber das Repertoire – oder Teile davon – unter unterschiedlichen Titeln bzw. Künstlernamen („recycled Audio“) einstellt oder Musik, die nicht eindeutig einem Künstlernamen oder einem Song oder Projekttitel zugeordnet werden kann („generische Musik“).

5.1.3. In sonstigen Fällen, in denen das Repertoire gemäß Ziffer 2.1 vom Vertrieb ausgeschlossen ist.

5.2 recordJet ist in den Fällen der Ziffer 5.1 berechtigt, eine Auszahlungssperre bezüglich des Kundenkontos einzurichten. recordJet ist weiterhin berechtigt, das betreffende Repertoire in sämtlichen Stores zu sperren (Takedown).

5.3 recordJet wird Rechteinhaber per E-Mail unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen informieren und Rechteinhaber die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Kalendertagen einräumen. Sollten die Vorwürfe ausgeräumt werden, werden die getroffenen Maßnahmen aufgehoben. Sollten die Vorwürfe nicht ausgeräumt werden oder keine Stellungnahme des Rechteinhabers eingehen, ist recordJet berechtigt, die dem Rechteinhaber mit Bezug auf gesperrtes Repertoire erteilte Gutschriften zu stornieren und Zahlungen an Rechteinhaber für dieses Repertoire zurückzufordern.

6. Hinweise an Rechteinhaber

6.1 recordJet weist Rechteinhaber darauf hin, dass den Urhebern, deren Werke dem Repertoire zugrunde liegen, aufgrund der Verwertung des Repertoires Vergütungsansprüche zustehen. Diese Ansprüche werden üblicherweise von Verwertungsgesellschaften oder Verlagen der Urheber geltend gemacht. recordJet ist hierfür nicht verantwortlich. Falls der Rechteinhaber nicht oder nicht alleiniger Urheber ist, wird er ggf. die Urheber hierauf hinweisen.

6.2 recordJet weist Rechteinhaber darauf hin, dass dieser allein für die ordnungsgemäße Versteuerung aller Einnahmen bzw. die Zahlung von Abgaben, Umlagen etc. verantwortlich ist. Falls sich bezüglich des Steuerstatus des Rechteinhabers Umstände ändern (z. B. mit Hinblick auf die Umsatz-/MWST-Steuerpflicht des Rechteinhabers), hat der Rechteinhaber recordJet hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die recordJet mitgeteilten Änderungen wird recordJet ab dem Folgemonat berücksichtigen, falls die Information bis zum 20. des Vormonats erfolgt, ansonsten ab Beginn des übernächsten Monats. Auf Ziffer 10.1.3 wird Bezug genommen.

6.3 recordJet weist Rechteinhaber darauf hin, dass recordJet nur technische und administrative Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwertung des Repertoires erbringt. Rechteinhaber hat zu prüfen, ob seine Zahlungen an Dritte ggf. der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliegen.

6.4 recordJet weist Rechteinhaber darauf hin, dass ggf. Dritte an den erzielten Einnahmen zu beteiligen sind (z. B.: Künstler, Produzenten und andere Personen, welche an der Erstellung des Repertoires bzw. des Begleitmaterials mitgewirkt haben).

7. Garantie

7.1 Rechteinhaber sichert zu und garantiert, dass er berechtigt und in der Lage ist, diesen Vertrag zu schließen, zu erfüllen und uneingeschränkter und allein verfügungsberechtigter Inhaber aller vertragsgegenständlichen Rechte an dem Repertoire ist.

7.2 Rechteinhaber sichert zu und garantiert, dass bei der Produktion von Repertoire keine Urheber-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden.

7.3 Rechteinhaber sichert zu und garantiert, dass das Repertoire bzw. das Begleitmaterial nicht gegen Straf- oder Bußgeldvorschriften verstoßen.

7.4 Rechteinhaber sichert zu und garantiert, den Abruf bzw. die Streams des Repertoires nicht künstlich zu erhöhen oder anderweitig zu manipulieren, z. B. durch technische Mittel wie den Einsatz von Skripten oder anderen automatisierten Prozessen oder dauerhaftes Streamen des Repertoires durch eigene oder fremde Accounts.

8. Haftungsfreistellung

8.1 Rechteinhaber stellt recordJet von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber recordJet wegen Verletzung ihrer Rechte aufgrund oder im Zusammenhang mit dem von Rechteinhaber eingestellten Repertoire bzw. Begleitmaterial geltend machen.

8.2 Rechteinhaber wird keine Ansprüche gegenüber recordJet dann geltend machen, wenn Dritte (z. B. bei DJ-Mixe oder DJ-Set Listen) Repertoire in Stores eingestellt haben und Rechteinhaber hiermit nicht einverstanden ist. Rechteinhaber wird seine in diesem Fall ggf. bestehenden Ansprüche auf Unterlassung gegenüber den betreffenden Dritten selbst geltend machen.

8.3 Rechteinhaber ist verpflichtet, die recordJet im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehenden notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten (auch außergerichtlich) in angemessener Höhe zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung von Rechteinhaber nicht zu vertreten ist, was Rechteinhaber darzulegen und zu beweisen hat. Rechteinhaber ist verpflichtet, recordJet im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.

8.4 Macht ein DSP gegenüber recordJet Rückzahlungsansprüche geltend, die auf einem Verstoß des Rechteinhabers gegen die Nutzungsbedingungen oder Richtlinien des jeweiligen DSP beruhen, ist der Rechteinhaber verpflichtet, recordJet den geforderten Betrag in voller Höhe zu erstatten. Dies gilt insbesondere für Rückforderungen wegen Manipulation von Streaming- oder Downloadzahlen, unberechtigter Einstellung von Inhalten oder sonstiger Verstöße, die dem Rechteinhaber zuzurechnen sind.

9. Vergütung

Die Vergütung der Leistungen von recordJet hängt vom jeweils gebuchten Leistungspaket ab („Business Class Basic“ und „Business Class Premium“) bzw. werden bei den Leistungspaketen „Volume“ und „First Class“ individuell abgestimmt. Sämtliche Preise werden ohne Umsatzsteuer / MWST oder vergleichbare Steuern angegeben (Nettopreise).

10. Aufwandsentschädigung

10.1 Rechteinhaber zahlt an recordJet in folgenden Fällen eine pauschale angemessene Aufwandsentschädigung von jeweils € 50,00 (netto) in den folgenden Fällen:

10.1.1 Neuerstellung von Rechnungen oder Gutschriften aufgrund von fehlerhaften Angaben des Rechteinhabers; Bearbeitung von Manipulationsverdachtsfällen bezüglich der Download- / Streamingzahlen; Bearbeitung von Fällen des recycled Audio bzw. generischer Musik.

10.1.2 Bearbeitung von Abmahnungen wegen Verletzung von Rechten Dritter durch das Repertoire.

10.1.3 Neuerstellung von Rechnungen oder Gutschriften, die aufgrund einer Änderung des Steuerstatus des Rechteinhabers erforderlich sind oder von diesem gewünscht werden. Auf Ziffer 6.2 wird Bezug genommen.

10.2 Die Aufwandsentschädigung ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn recordJet einen höheren oder Rechteinhaber einen geringeren oder keinen Aufwand nachweist.

11. Haftung von recordJet

11.1 recordJet haftet Rechteinhaber aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

11.2 recordJet haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt:

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,
  • aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • 11.3 Verletzt recordJet fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag recordJet nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Rechteinhaber regelmäßig vertrauen darf.

    11.4 Im Übrigen ist eine Haftung von recordJet im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

    11.5 Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung von recordJet für seine Erfüllungsgehilfen.

    12. Laufzeit, Kündigung

    12.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

    12.2 Rechteinhaber kann den gesamten Vertrag jederzeit im Portal durch Deaktivierung des Repertoires kündigen. Die Kündigung kann per E-Mail erfolgen. Rechteinhaber ist verpflichtet zuvor sämtliches Repertoire und Begleitmaterial auf der Website zu deaktivieren.

    12.3 recordJet kann den Vertrag mit einer Frist von vier (4) Wochen kündigen und diese per E-Mail an die von Rechteinhaber hinterlegte E-Mail übermitteln. Eine Kündigung durch recordJet umfasst stets sämtliche von recordJet erbrachten Vertragsleistungen. Verträge, die ein Rechteinhaber für bestimmte Services mit Dritten abgeschlossen hat, bleiben von einer Kündigung unberührt.

    12.4 Das Recht, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund jederzeit zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

    12.5 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:

  • der Rechteinhaber Repertoire einstellt, das gemäß Ziffer 2.1 vom Vertrieb ausgeschlossen ist;
  • der Rechteinhaber gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB verstößt und den Verstoß trotz angemessener Fristsetzung nicht beseitig odererneut begeht, sodass die Fortführung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist;
  • der Rechteinhaber Download- oder Streamingzahlen manipuliert;
  • der Rechteinhaber gegenüber recordJet falsche Angaben macht;
  • eine erfolgreiche Identifizierung des Rechteinhabers nicht möglich ist;
  • gegen den Rechteinhaber, seine Gesellschafter, Geschäftsführer oder Mitarbeiter Sanktionen, Embargos oder Blockaden bestehen, die den Handel mit bestimmten Ländern, Territorien, Organisationen, Unternehmen oder Personen unterbinden;
  • über das Vermögen des Rechteinhabers oder einen wesentlichen Teil davon ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird oder eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben wird.
  • 12.6 Im Falle einer berechtigten außerordentlichen Kündigung durch recordJet ist Rechteinhaber nicht berechtigt, sich erneut zu registrieren.

    12.7 Einnahmen, die nach Vertragsbeendigung bei recordJet eingehen, werden vertragsgemäß abgerechnet und ausbezahlt, ausgenommen recordJet steht ein Zurückbehaltungsrecht oder Ersatzanspruch aus Ansprüchen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten des Rechteinhabers zu.

    13. Verfall von Ansprüchen

    Falls recordJet gemäß Ziffern 5.1 und 5.2 eine Auszahlungssperre einrichtet und Rechteinhaber der Auffassung ist, die Auszahlungssperre sei zu Unrecht eingerichtet worden, oder falls recordJet aus sonstigen Gründen eine Auszahlung verweigert, hat Rechteinhaber die ihm nach seiner Ansicht zustehenden Zahlungsansprüche innerhalb von einem (1) Monat nach Verweigerung der Auszahlung durch recordJet in Textform geltend zu machen. Lehnt recordJet aus Gründen, die Rechteinhaber mitzuteilen sind, weiterhin eine Auszahlung ab, verfallen die Zahlungsansprüche von Rechteinhaber dann, wenn er diese innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten nach der erneuten Ablehnung durch recordJet nicht gerichtlich geltend macht. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend in dem Fall, dass eine Gutschrift, die noch nicht zur Auszahlung gelangt ist, gemäß Ziffer 4.5 korrigiert und storniert wird.

    14. Vertragsübernahme

    recordJet ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen. recordJet wird hierüber rechtzeitig, spätestens jedoch mit einer Frist von vier (4) Wochen vor der Vertragsübernahme in Textform an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse informieren. Sofern Rechteinhaber das Vertragsverhältnis nicht mit dem Dritten fortsetzen möchte, kann der Vertrag jederzeit gekündigt werden.

    15. Änderung der AGB

    recordJet ist berechtigt, diese AGB zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstandener Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Über eine Änderung wird recordJet unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn Rechteinhaber nicht binnen 15 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis in Schrift- oder Textform widerspricht.

    16. Sonstiges

    16.1 Soweit eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist oder wird, gelten die übrigen Teile gleichwohl. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, wie sie die Vertragsparteien bei billiger Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Bestimmung bekannt gewesen wäre.

    16.2 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), des deutschen internationalen Privatrechts, inklusive des Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen), sowie des Schweizer Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG). Nur die deutsche Version dieses Vertrages ist maßgeblich; Übersetzungen dienen ausschließlich der Verständnishilfe.

    16.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, Deutschland. Dies gilt unabhängig vom Sitz oder Wohnsitz des Rechteinhabers sowie unabhängig vom Sitz von recordJet. recordJet ist jedoch berechtigt, gerichtliche Schritte wahlweise auch beim Gericht am Sitz oder Wohnsitz des Rechteinhabers einzuleiten.

    16.4 Informationen über die Bearbeitung von Personendaten durch recordJet können der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung der recordJet-Gruppe entnommen werden: https://recordjet.com/de/privacy-policy.